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    CFC-Regeln (Hinzurechnungsbesteuerung) für deutsche Inhaber einer US LLC (2026)

    Wyoming ExpertsJune 20, 2026

    Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Einführung, keine Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation sprechen Sie bitte mit einem in grenzüberschreitender Besteuerung erfahrenen Steuerberater.

    Was CFC-Regeln (Hinzurechnungsbesteuerung) wirklich bedeuten

    Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung (Controlled Foreign Corporation Rules, kurz CFC) ist in §§ 7–14 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelt. Sie soll verhindern, dass in Deutschland ansässige Personen passive Einkünfte über eine im Ausland niedrig besteuerte Gesellschaft „parken". Vereinfacht: Erfüllt eine ausländische Gesellschaft bestimmte Voraussetzungen, werden ihre Gewinne dem deutschen Gesellschafter unmittelbar zugerechnet und in Deutschland versteuert – auch dann, wenn tatsächlich keine Ausschüttung erfolgt ist.

    Wann greift die Hinzurechnungsbesteuerung bei einer Wyoming LLC?

    Damit die CFC-Regeln überhaupt zur Anwendung kommen, müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Beherrschung: Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger hält (allein oder mit nahestehenden Personen) mehr als 50 % der Stimmrechte, Anteile oder des Gewinnbezugsrechts der ausländischen Gesellschaft.
    2. Passive Einkünfte: Die Gesellschaft erzielt Einkünfte, die im Katalog des § 8 AStG als „passiv" gelten (typisch: Zinsen, Lizenzen, bestimmte Vermietung, Kapitalanlage, konzerninterne Dienstleistungen ohne Substanz).
    3. Niedrigbesteuerung: Die Ertragsteuerbelastung der Gesellschaft im Ausland liegt unter 15 % (Schwelle seit 2024, vorher 25 %).

    Wichtige Weichenstellung: Eine Single-Member Wyoming LLC ist aus US-Sicht standardmäßig ein Disregarded Entity – sie ist steuerlich transparent, die Gewinne werden dem Gesellschafter zugerechnet. Deutschland folgt dieser Einordnung häufig nicht automatisch; die deutsche Finanzverwaltung nimmt in vielen Fällen einen sog. Rechtstypenvergleich vor und behandelt die LLC dann entweder wie eine Kapitalgesellschaft oder wie eine Personengesellschaft. Diese Einstufung entscheidet, ob überhaupt CFC-Regeln oder direkt Betriebsstätten-Grundsätze anwendbar sind.

    Aktive vs. passive Einkünfte – der entscheidende Punkt

    Für die meisten unserer deutschen Kunden – IT-Freelancer, SaaS-Gründer, E-Commerce-Betreiber, Agenturen – sind die Einkünfte der LLC in der Regel aktive Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG:

    • Erbringung von Dienstleistungen an fremde Dritte (Softwareentwicklung, Consulting, Marketing)
    • Handel mit Waren (Amazon FBA, Shopify) mit eigener wirtschaftlicher Tätigkeit
    • Lizenz- und SaaS-Einnahmen aus eigenentwickelter Software gegenüber fremden Kunden

    In diesen Fällen greift die klassische Hinzurechnungsbesteuerung typischerweise nicht. Vorsicht ist geboten bei: Zinseinnahmen aus überschüssiger Liquidität, Lizenzeinnahmen aus zugekauften Rechten, reiner Vermögensverwaltung sowie konzerninternen Verrechnungen ohne Substanz.

    Meldepflichten in Deutschland – auch ohne CFC-Anwendung

    Unabhängig von der CFC-Anwendung bestehen für deutsche Inhaber einer US LLC laufende Melde- und Erklärungspflichten:

    • § 138 Abs. 2 AO: Meldung des Erwerbs oder der Aufgabe einer Beteiligung ab 10 % an einer ausländischen Gesellschaft binnen 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres.
    • Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung: Deklaration ausländischer Einkünfte und ausländischer Steuern zur Anrechnung.
    • Ggf. Anlage HZB / Erklärung zur gesonderten Feststellung: Falls doch Hinzurechnungsbesteuerung greift.

    US-seitig gilt für jede Single-Member LLC mit Foreign Owner: jährliche Pflichtabgabe von Form 5472 + Pro-forma 1120. Die Strafe für Nichtabgabe beträgt 25.000 USD. Unser BASIC + IRS Filings Jahresplan deckt das ab.

    Praxis-Checkliste für 2026

    1. Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater den Rechtstypenvergleich: Wird Ihre Wyoming LLC in Deutschland als Kapital- oder Personengesellschaft eingeordnet?
    2. Klassifizieren Sie Ihre Einkünfte ehrlich: überwiegend aktiv (Dienstleistung, Handel) oder passiv (Zinsen, Lizenzen ohne Substanz)?
    3. Berechnen Sie die effektive US-Ertragsteuerbelastung Ihrer LLC – bei Disregarded Entity ist sie regelmäßig 0 %, was die Niedrigsteuergrenze auslöst, sofern die Einkünfte als passiv gelten.
    4. Melden Sie die Beteiligung fristgerecht nach § 138 Abs. 2 AO.
    5. Deklarieren Sie sämtliche Einkünfte in der deutschen Einkommensteuererklärung (Anlage AUS).
    6. Führen Sie eine saubere Buchhaltung der LLC in USD – sie ist die Grundlage jeder deutschen Prüfung.

    Häufige Missverständnisse

    „Die LLC ist in den USA steuerbefreit, also zahle ich in Deutschland auch nichts."

    Falsch. Als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger unterliegen Sie dem Welteinkommensprinzip. Nicht in den USA gezahlte Steuern werden nicht angerechnet – sie fallen in Deutschland regulär an.

    „Solange ich nichts entnehme, gibt es keine Steuer."

    Bei transparenter Einordnung (Personengesellschaft / Disregarded) sind die Gewinne im Entstehungsjahr in Deutschland steuerpflichtig – unabhängig von einer Auszahlung.

    „Ich wohne die Hälfte des Jahres im Ausland, deshalb greift Deutschland nicht."

    Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft an Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an – nicht an eine 183-Tage-Faustregel. Vorsicht bei Halbjahresmodellen ohne saubere Abmeldung.

    Frequently Asked Questions

    Muss ich die Wyoming LLC in Deutschland ins Handelsregister eintragen?

    Nein. Eine Wyoming LLC ohne inländische Betriebsstätte muss in Deutschland nicht registriert werden. Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt bleiben davon unberührt.

    Kann eine Betriebsstätte in Deutschland entstehen, wenn ich von zu Hause aus arbeite?

    Möglich. Wird die LLC faktisch von einem Ort in Deutschland aus geleitet, kann eine deutsche Betriebsstätte oder eine unbeschränkte Steuerpflicht der LLC selbst entstehen. Das ist die häufigste Steuerfalle für Solo-Gründer und sollte mit dem Steuerberater sauber dokumentiert werden.

    Gilt die 15 %-Grenze auch, wenn ich als Disregarded Entity in den USA gar keine Corporate Tax zahle?

    Aus deutscher Sicht wird auf die Belastung der Einkünfte auf Ebene der ausländischen Gesellschaft abgestellt. Bei Disregarded Entity ist die Corporate-Belastung 0 % – die Niedrigsteuergrenze wäre also formal erreicht. Entscheidend bleibt aber die Aktiv-Passiv-Prüfung.

    Was passiert, wenn ich die Meldung nach § 138 AO vergesse?

    Es drohen Bußgelder bis 25.000 EUR pro Fall. Nachträgliche Meldungen sind möglich – je früher, desto besser.

    About the author

    Wyoming Experts

    Wyoming Experts writes for Wyoming Experts, a Sheridan, WY-based firm specializing in Wyoming LLC formation for non-US residents. Our team has helped 2,500+ international entrepreneurs from 40+ countries open US companies, secure EINs, set up Mercury/Relay bank accounts, and stay IRS-compliant (Form 5472 & 1120). Content is reviewed by our in-house US tax & compliance specialists.

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