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    CFC-Regeln (Hinzurechnungsbesteuerung) für deutsche Inhaber einer US LLC (2026)

    Wyoming ExpertsJune 20, 2026Updated:
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    Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Einführung, keine Steuerberatung. Für Ihre konkrete Situation sprechen Sie bitte mit einem in grenzüberschreitender Besteuerung erfahrenen Steuerberater.

    Der Anruf, der fast immer gleich anfängt

    An einem Dienstagmorgen im Januar schrieb mir ein deutscher Gründer, nennen wir ihn Moritz aus Hamburg. Betreffzeile: „Wyoming LLC und CFC — habe ich Mist gebaut?“ Er hatte im Dezember eine LLC gegründet, die ersten 18.400 USD über Stripe eingesammelt und dann in einer Facebook-Gruppe gelesen, dass Deutschland ihm „alles sofort zurechnet“. Zwei Minuten später kam noch eine zweite E-Mail: „Ich habe nichts ausgeschüttet. Zählt das trotzdem?“

    Solche Nachrichten bekomme ich regelmäßig. Nicht, weil deutsche Gründer leichtsinnig wären. Eher, weil eine US LLC im Internet oft wie ein sauberer Shortcut verkauft wird: schnell gegründet, US-Konto, Stripe, internationale Rechnungen, fertig. Der praktische Teil stimmt sogar oft. Der steuerliche Teil ist nur weniger romantisch. Deutschland verschwindet nicht, nur weil die Gesellschaft in Wyoming sitzt.

    Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, also die CFC-Regeln, ist einer dieser Begriffe, bei denen Gründer sofort an Doppelbesteuerung, Nachzahlungen und 40-seitige Gutachten denken. Manchmal zu Recht. Sehr oft aber muss man erst einmal nüchtern prüfen: Welche Einkünfte erzielt die LLC wirklich? Wer beherrscht sie? Wie ordnet Deutschland die LLC ein? Und liegt überhaupt passive Niedrigbesteuerung vor?

    Was CFC-Regeln für deutsche Inhaber einer US LLC wirklich bedeuten

    Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ist in §§ 7–14 des Außensteuergesetzes geregelt. International spricht man von Controlled Foreign Corporation Rules, kurz CFC. Die Idee dahinter ist simpel: Eine in Deutschland steuerpflichtige Person soll passive Gewinne nicht in einer niedrig besteuerten Auslandsgesellschaft liegen lassen können, nur um die deutsche Besteuerung aufzuschieben.

    Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, werden bestimmte Gewinne der ausländischen Gesellschaft dem deutschen Gesellschafter steuerlich zugerechnet. Und zwar auch dann, wenn kein Geld ausgeschüttet wurde. Genau dieser Punkt überrascht viele. Das deutsche Steuerrecht schaut in solchen Fällen nicht nur auf den Banktransfer an Sie persönlich, sondern auf die Einkünfte der Gesellschaft selbst.

    Für deutsche Inhaber einer Wyoming LLC heißt das aber nicht automatisch: CFC greift immer. Der Satz „US LLC = Hinzurechnungsbesteuerung“ ist zu grob. Eine LLC ist zuerst einmal ein US-Rechtsvehikel. Die deutsche Besteuerung hängt an Ihrem Wohnsitz, an der tatsächlichen Geschäftsleitung, an der Art der Einkünfte und daran, ob die LLC in Deutschland eher wie eine Kapitalgesellschaft oder wie eine Personengesellschaft behandelt wird.

    Der praktische Unterschied ist groß. Eine LLC, die für fremde Kunden Software entwickelt, Beratungsleistungen abrechnet oder einen echten Online-Shop betreibt, sieht steuerlich anders aus als eine LLC, die nur Markenrechte hält, Zinsen vereinnahmt oder Lizenzzahlungen aus verbundenen Unternehmen kassiert. In der Beratungspraxis ist genau diese Trennung meistens wichtiger als die Frage, ob Wyoming, Delaware oder New Mexico auf dem Papier steht.

    Die drei Prüfungen: Beherrschung, passive Einkünfte, Niedrigbesteuerung

    Die Hinzurechnungsbesteuerung kommt nicht schon deshalb zur Anwendung, weil Sie eine ausländische Gesellschaft besitzen. Es müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen. Erstens braucht es eine Beherrschung. Wenn ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als 50 % der Stimmrechte, Anteile oder Gewinnbezugsrechte hält, ist diese Schwelle grundsätzlich erreicht. Bei einer Single-Member LLC ist das fast immer der Fall, weil eine Person 100 % hält.

    Zweitens müssen passive Einkünfte vorliegen. § 8 AStG arbeitet hier mit einem Katalog. Typische Risikofelder sind Zinsen, bestimmte Lizenzen, Vermögensverwaltung, einzelne Vermietungskonstellationen und konzerninterne Leistungen ohne echte Substanz. Ich sage bewusst „Risikofelder“, weil die Einordnung im Detail vom konkreten Setup abhängt. Eine Lizenzzahlung aus selbst entwickelter Software an echte Fremdkunden ist nicht automatisch dasselbe wie eine Briefkasten-LLC, die gekaufte Rechte weiterverrechnet.

    Drittens muss eine Niedrigbesteuerung vorliegen. Die Schwelle liegt seit 2024 bei unter 15 % Ertragsteuerbelastung. Bei einer US LLC, die aus US-Sicht als Disregarded Entity behandelt wird, fällt auf Ebene der LLC regelmäßig keine US Corporate Tax an. Formal ist die niedrige Belastung dann schnell erreicht. Das allein reicht aber nicht, wenn die Einkünfte nach deutscher Prüfung aktiv sind oder wenn die LLC nicht als Kapitalgesellschaft für diese Zwecke eingeordnet wird.

    Der Punkt, der gern zu spät geprüft wird: Eine Single-Member Wyoming LLC ist aus US-Sicht standardmäßig ein Disregarded Entity. Deutschland übernimmt diese Sicht nicht blind. Die Finanzverwaltung macht häufig einen Rechtstypenvergleich und fragt, ob die LLC nach deutschen Maßstäben eher einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft ähnelt. Diese Einstufung entscheidet mit darüber, ob CFC-Regeln, transparente Besteuerung oder Betriebsstättenfragen im Vordergrund stehen.

    Ich würde diesen Rechtstypenvergleich nicht auf „später“ verschieben. Später heißt in der Praxis oft: Konto ist offen, Stripe läuft, 63 Rechnungen sind geschrieben, und der Steuerberater soll im März rückwirkend Ordnung schaffen. Das geht, aber es wird unnötig zäh. Wer in Deutschland wohnt und von dort aus arbeitet, sollte die deutsche Behandlung vor dem ersten größeren Zahlungseingang sauber besprechen.

    Aktive und passive Einkünfte: hier entscheidet sich der Fall meistens

    Bei vielen deutschen Gründern, die wir sehen, ist die LLC operativ tätig. Ein Entwickler aus Leipzig baut Backend-Systeme für Schweizer Kunden. Eine Gründerin aus München verkauft digitale Templates über eine eigene Website. Ein kleines Team aus Düsseldorf betreibt Amazon FBA mit echten Lieferanten, Produktfotos, Kundenservice und Retourenprozess. Das sind keine reinen Vermögensboxen.

    Aktive Einkünfte entstehen typischerweise, wenn fremde Kunden für eine laufende Leistung bezahlen: Softwareentwicklung, Consulting, Marketing, Design, E-Commerce, SaaS-Betrieb, technischer Support oder ein echter Handel mit Waren. In solchen Fällen greift die klassische Hinzurechnungsbesteuerung häufig nicht, weil schon die passive Einkünfteprüfung scheitert. Das ist keine pauschale Entwarnung. Es ist eine Richtung, in die ein guter Steuerberater prüfen wird.

    Vorsichtiger wäre ich bei einer LLC, die überwiegend Zinsen aus überschüssiger Liquidität erzielt, Krypto- oder Wertpapiervermögen verwaltet, zugekaufte Rechte hält oder Lizenzzahlungen aus einem verbundenen Unternehmen bekommt. Noch heikler wird es, wenn die LLC kaum eigene Tätigkeit nachweisen kann. Keine Website, keine Verträge, keine Arbeitsleistung, keine nachvollziehbaren Kundenbeziehungen. Dann wirkt das Setup schnell wie eine passive Struktur.

    Ein brauchbarer Praxistest lautet: Würde ein fremder Kunde die Zahlung auch leisten, wenn er nicht mit Ihnen verbunden wäre, und bekommt er dafür eine echte Leistung, ein Produkt oder laufenden Zugang? Wenn ja, ist das Bild meist besser. Nicht perfekt. Aber besser.

    Meldepflichten in Deutschland bleiben bestehen

    Ein häufiger Denkfehler lautet: „Wenn CFC nicht greift, muss ich in Deutschland nichts melden.“ Das ist falsch. Deutsche Inhaber einer US LLC haben auch ohne Hinzurechnungsbesteuerung Pflichten. Der Erwerb oder die Aufgabe einer Beteiligung ab 10 % an einer ausländischen Gesellschaft ist nach § 138 Abs. 2 AO grundsätzlich dem Finanzamt zu melden, und zwar binnen 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres. Bei einer eigenen LLC ist diese Schwelle offensichtlich erreicht.

    Daneben gehören ausländische Einkünfte in die deutsche Einkommensteuererklärung, regelmäßig über die Anlage AUS und je nach Fall über weitere Anlagen oder Feststellungserklärungen. Wenn Hinzurechnungsbesteuerung tatsächlich greift, kommen spezielle Erklärungen hinzu. Das klingt trocken, ist aber genau der Teil, bei dem viele vermeidbare Bußgeld- und Nachfragenfälle entstehen.

    US-seitig gibt es ebenfalls eine Pflicht, die Gründer gerne übersehen: Jede Single-Member LLC mit Foreign Owner muss jährlich Form 5472 + Pro-forma 1120 abgeben. Die Strafe für Nichtabgabe beträgt 25.000 USD. Unser BASIC + IRS Filings Jahresplan deckt das ab. Aus meiner Sicht ist das keine schöne Zusatzoption, sondern ein Compliance-Baustein, den man von Anfang an im Kalender haben sollte.

    Für die deutsche Seite brauchen Sie mehr als die Articles of Organization. Bewahren Sie Operating Agreement, EIN-Bestätigung, Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge, Zahlungsdienstleister-Reports, Belege und eine saubere USD-Buchhaltung auf. Dazu kommt die Umrechnung in Euro. Ein Stripe-Dashboard-Screenshot vom Jahresende ist keine Buchhaltung, auch wenn er hübsch aussieht.

    Step-by-step: so würde ich eine Wyoming LLC für einen deutschen Gründer sauber aufsetzen

    Die Gründung selbst ist nicht der komplizierte Teil. Die Reihenfolge ist entscheidend. Wenn die Dokumente, das Geschäftsmodell und die steuerliche Einordnung zueinander passen, läuft alles ruhiger. Ein typischer Ablauf sieht so aus:

    1. Vor Tag 1: deutsches Steuerbild klären. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über Wohnsitz, Geschäftsleitung, Rechtstypenvergleich, Betriebsstättenrisiko und die Frage, ob Ihre Einkünfte aktiv oder passiv wirken. Eine halbe Stunde vorab spart oft Wochen später.
    2. Tag 1: Basisdaten vollständig liefern. Benötigt werden meist Reisepass, Adressnachweis, gewünschter LLC-Name, Eigentümerdaten, E-Mail, Telefonnummer und eine konkrete Beschreibung der Tätigkeit. „Online business“ ist zu dünn. „B2B SaaS analytics tool for Shopify merchants“ ist brauchbar.
    3. Tag 1: LLC in Wyoming gründen. Der Name wird geprüft, der Registered Agent eingerichtet und die Gründungsunterlagen werden eingereicht. Die LLC entsteht als US-Rechtsträger. Der gesamte Turnaround inklusive EIN liegt bei 4 Werktagen.
    4. Tag 2: Operating Agreement und interne Unterlagen vorbereiten. Dieses Dokument brauchen Banken, Zahlungsdienstleister und oft auch Ihr deutscher Steuerberater. Es sollte zur Eigentümerstruktur passen und nicht wie eine zufällig heruntergeladene Vorlage wirken.
    5. Tag 2 bis Tag 4: EIN beantragen. Die EIN kommt normalerweise innerhalb von 24-72 hours. Ohne EIN hängen Bankkonto, Stripe, Wise und viele Plattformen.
    6. Tag 4: Bank-Onboarding starten. Mit LLC-Dokumenten, EIN, Operating Agreement, Reisepass, Adressnachweis, Website und kurzer Business-Erklärung kann die Bankeinführung vorbereitet werden. Bank onboarding dauert nach vollständiger Einreichung oft 12-24 hours.
    7. Nach der Kontoeröffnung: Zahlungsflüsse sauber trennen. Rechnungen laufen über die LLC, private Ausgaben nicht. Speichern Sie Belege direkt. Nicht im Dezember. Nicht „wenn Zeit ist“. Direkt.

    Bei Wyoming Experts kostet das Basic package $529 (state fees included). Das Full package liegt bei $849. Die yearly fees betragen $329. Der Punkt ist nicht nur der Preis, sondern die saubere Abfolge: Gründung, EIN, Bankeinführung und Jahres-Compliance müssen zusammenpassen, sonst wird aus einem einfachen Setup ein Stapel offener Enden.

    Case Study: Lena aus Köln und 92.000 USD Umsatz im ersten Jahr

    Lena aus Köln betreibt eine kleine B2B-Agentur für Webflow-Umsetzungen und technische Landingpages. Sie arbeitet allein, gelegentlich mit zwei Freelancern. Ihre Kunden sitzen in Deutschland, den Niederlanden und Dänemark. Im März gründete sie eine Wyoming LLC, weil zwei größere Kunden lieber auf eine englischsprachige Rechnung mit US-Bankverbindung zahlen wollten und sie Stripe sauber anbinden wollte.

    Die LLC war schnell gegründet. Die EIN kam innerhalb von 48 Stunden. Das Bank-Onboarding dauerte nach vollständiger Einreichung knapp 18 Stunden. Der erste Monat lief gut: 7.800 USD Umsatz, drei Rechnungen, zwei wiederkehrende Kunden. Nach sechs Monaten stand Lena bei rund 51.000 USD Umsatz, am Jahresende bei knapp 92.000 USD.

    Der Stolperstein war nicht Wyoming. Es war die Dokumentation. Ihre erste Website sagte nur: „Digital services for modern brands.“ Für eine Bank ist das zu weich. Wir haben daraus eine konkrete Leistungsseite gemacht: Webflow-Development, Landingpage-Implementierung, technische Migrationen, B2B-Kunden, durchschnittliche Projektgröße 3.000 bis 9.000 USD. Dazu kamen ein Kundenvertrag, zwei anonymisierte Beispielrechnungen und eine kurze Erklärung, warum Zahlungen aus der EU auf ein US-Konto laufen.

    Steuerlich hat ihr deutscher Steuerberater die LLC gesondert geprüft: tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland, operative Agenturleistungen, keine Lizenzbox, keine Zinseinnahmen, keine verbundenen Konzernkunden. Die Gewinne wurden in der deutschen Erklärung erfasst. CFC war nicht der zentrale Konfliktpunkt, weil die Einkünfte operativ waren. Ohne Buchhaltung und Belege hätte derselbe Fall aber völlig anders gewirkt.

    Meine persönliche Beobachtung: Gründer unterschätzen nicht die Gründung. Sie unterschätzen die Beweisbarkeit. Wenn ein Finanzamt oder eine Bank fragt, muss die Geschichte der LLC in Dokumenten erkennbar sein. Wer verkauft was, an wen, von wo, mit welchen Zahlungsflüssen?

    Typische Fehler, die deutsche Gründer vermeiden sollten

    Der erste Fehler ist ein zu vager Geschäftszweck. Banken, Zahlungsdienstleister und Steuerberater können mit „Online Marketing“ oder „Consulting“ wenig anfangen. Besser ist eine Beschreibung, die Branche, Kundentyp und Leistung nennt. Zum Beispiel: „Performance marketing consulting for German e-commerce brands with monthly retainers between 2.000 and 6.000 EUR.“ Das ist nicht länger, nur brauchbarer.

    Der zweite Fehler ist das Vermischen von privaten und geschäftlichen Zahlungen. Ein privater Flug, ein Netflix-Abo oder die Miete über das LLC-Konto machen später alles hässlicher: Buchhaltung, deutsche Steuererklärung, Bankprüfung. Gerade bei einer Single-Member LLC denken manche Gründer: „Ist ja nur meine Firma.“ Ja. Genau deshalb schaut man genauer hin.

    Der dritte Fehler ist das Ignorieren Deutschlands. Die LLC ist gegründet, das Konto offen, Stripe akzeptiert. Und dann wird monatelang nichts gemeldet. Wenn später die Meldung nach § 138 AO, die Anlage AUS oder die Abstimmung mit dem Steuerberater fehlt, wird aus einem simplen Setup ein Aufräumprojekt. Nachträgliche Meldungen sind möglich, aber ich habe noch nie erlebt, dass sie angenehmer sind als eine saubere Erledigung von Anfang an.

    Der vierte Fehler betrifft die Website. Eine fast leere Landingpage ohne Produktbeschreibung, Terms, Privacy Policy oder Kontaktangaben verzögert Bank- und Stripe-Prüfungen. Niemand verlangt ein 40-seitiges Corporate-Portal. Aber der Prüfer muss verstehen, was verkauft wird und warum Geld eingeht.

    FAQ: CFC-Regeln und Wyoming LLC für deutsche Inhaber

    Greift die Hinzurechnungsbesteuerung automatisch bei einer Single-Member Wyoming LLC?

    Nein. Eine Single-Member LLC erfüllt zwar häufig die Beherrschungsschwelle, weil der deutsche Inhaber 100 % hält. Trotzdem müssen passive Einkünfte und Niedrigbesteuerung geprüft werden. Außerdem spielt der deutsche Rechtstypenvergleich eine große Rolle. Bei operativen Dienstleistungen, echtem Handel oder selbst entwickelter SaaS gegenüber fremden Kunden ist die Lage oft anders als bei einer reinen Vermögens- oder Lizenzstruktur.

    Muss ich deutsche Steuer zahlen, wenn ich mir nichts aus der LLC auszahle?

    Sehr wahrscheinlich ja, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Gewinne Ihnen steuerlich zugerechnet werden. Deutschland besteuert nicht nur private Ausschüttungen. Je nach Einordnung können Gewinne im Entstehungsjahr relevant sein. Genau deshalb sollte Ihr Steuerberater früh wissen, dass die LLC existiert und welche Umsätze sie erzielt.

    Sind SaaS-Einnahmen passive Lizenzeinnahmen?

    Nicht automatisch. Wenn die Software selbst entwickelt wurde, laufend betrieben wird, Support besteht und fremde Kunden für Zugang oder Nutzung zahlen, spricht vieles für operative Einkünfte. Anders kann es aussehen, wenn die LLC lediglich Rechte hält und Lizenzzahlungen einsammelt. Die Grenze ist nicht immer intuitiv, also lassen Sie die Einordnung schriftlich dokumentieren.

    Was passiert, wenn ich die Meldung nach § 138 AO vergesse?

    Es können Bußgelder bis 25.000 EUR pro Fall drohen. Eine verspätete Meldung ist oft besser als Schweigen, aber sie sollte sauber vorbereitet werden. Geben Sie Ihrem Steuerberater Gründungsdatum, Beteiligungshöhe, LLC-Dokumente, Tätigkeit und vorhandene Umsätze. Je früher das korrigiert wird, desto weniger unangenehm wird es meist.

    Welche Unterlagen sollte ich für Deutschland und die USA aufbewahren?

    Bewahren Sie Articles of Organization, Operating Agreement, EIN-Bestätigung, Bankunterlagen, Rechnungen, Verträge, Stripe- oder Wise-Reports, Belege, Jahresbuchhaltung in USD und Euro-Umrechnung auf. Für die USA denken Sie zusätzlich an Form 5472 + Pro-forma 1120. Für Deutschland brauchen Sie Material, mit dem Ihr Steuerberater Einkünfte, Tätigkeit und Zahlungsflüsse nachvollziehen kann.

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    Häufig gestellte Fragen zur Gründung

    Wie schnell kann ich meine Wyoming LLC erhalten?

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    Muss ich in die USA reisen?

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    Welche Dokumente brauche ich für die Bank?

    Meistens Reisepass, Adressnachweis, Articles of Organization, EIN-Bestätigung, Operating Agreement, Website oder Geschäftsprofil und eine kurze Erklärung zu Kunden, Ländern und Zahlungsflüssen.

    Kann ich Stripe mit einer Wyoming LLC nutzen?

    Ja, häufig. Stripe prüft aber die Website, das Produkt, Rückerstattungsregeln, Risiko der Branche und Eigentümerdaten. Eine leere Website oder ein unklarer Geschäftszweck verzögert die Prüfung.

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    About the author

    Wyoming Experts

    Wyoming Experts writes for Wyoming Experts, a Sheridan, WY-based firm specializing in Wyoming LLC formation for non-US residents. Our team has helped 2,500+ international entrepreneurs from 40+ countries open US companies, secure EINs, set up Mercury/Relay bank accounts, and stay IRS-compliant (Form 5472 & 1120). Content is reviewed by our in-house US tax & compliance specialists.

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